Aachener TSC Blau-Silber e.V. - Tanzen in Aachen

Satzung

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Aachener Tanzsportclub Blau-Silber e.V.
beschlossen auf der Gründerversammlung am 12. März 1973 in Aachen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Aachener Tanzsportclub Blau-Silber e.V.“ im Nachfolgenden ATSC genannt und hat den Sitz in Aachen. Er wurde am 12. März 1973 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Aachen.
  3. Der Verein ist Mitglied des
    1. Landestanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., Fachverband im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
    2. Deutschen Tanzportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Alterstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligungen und keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Aktive Mitglieder
    2. Passive Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder
    1. Mitglieder, die das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    2. Fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb und Erlöschung der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter bedürfen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht 4 Wochen nach Antragstellung eine Ablehnung erfolgt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jeweils zum Ablauf eines Quartals mit 6-wöchiger Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand erfolgen. Wenn ein Mitglied aus dem ATSC austritt und innerhalb eines halben Jahres wieder eintritt, zahlt es eine um 25€ erhöhte Aufnahmegebühr.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragzahlungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Jugendversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
  2. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes ist nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres statt.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen und deren Fälligkeit
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch Veröffentlichung unter Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsand schriftlich einzureichen; hiervon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung, die nach Abs. 8 zu behandeln sind.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftwart
    5. dem Sportwart
    6. dem Jugendwart
    7. bis zu drei Beisitzern
    Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf ein Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen der Jugendwart - gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Vorstandsmitglieder kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
  4. geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart, und zwar jeder für sich allein.
  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB werden die Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes durch die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB übernommen. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds außerhalb des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder, davon mindestens 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder des §26 BGB; er beschließt mit einfacher Mehrheit.
  8. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit

§ 9 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
  4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart, der die Voraussetzung des § 8 Ziffer 2 erfüllen muss.
  5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse entsprechend den Bestimmungen des § 7 Ziffer 7; jedes Mitglied, welches das 12 Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anders Mitglied ist nicht zulässig.

§ 10 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, Umlagen und Gebühren deren Höhen von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung

§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Scheidet einer der beiden Kassenprüfer im laufenden Geschäftsjahr aus, so prüft der verbleibende Kassenprüfer im entsprechenden Zeitraum alleine die Kasse. Das gilt auch für den Fall, dass der ausgeschiedene Kassenprüfer die Kasse im laufenden Geschäftsjahr noch nicht geprüft hat.

§ 12 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportbundes e.V.

  1. Für die Mitglieder des Vereins sind die
    1. Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
    2. Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
  2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar dem Landestanzsportverband Nordrhein- Westfalen e.V. zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17, Abs. 3 Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 12. März 1973 beschlossen.

  • Satzungsänderung vom 18.02.1984: Der Verein hat seinen Namen von „Dance Better Aachen e.V.“ in „Aachener Tanzsportclub Blau- Silber e.V.“ geändert.
  • Satzungsänderung vom 09.12.1984: Die §§ 3 und 13 wurden entsprechend den jetzt geltenden Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit geändert. Änderung der §§ 5 und 14.
  • Satzungsänderung vom 05.03.1991: Änderung der §§ 4, 5, 7, 8, 9, und 14
  • Satzungsänderung vom 17.1.2000: Änderung des § 11.
  • Satzungsänderung vom 03.03.2006: Änderung des § 8. Der Vorstand wird erweitert um einen Beisitzer.
  • Satzungsänderung vom 20.03.2009: Änderung der §§ 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13

 

Adresse:
Aachener Tanzsportclub Blau-Silber e.V.
Postfach 10 01 08
52001 Aachen

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www.blau-silber-aachen.de

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