§ 1 Name und Mitgliedschaft
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller jugendlichen Mitglieder des Aachener TSC Blau-Silber e.V. (im nachfolgenden ATSC genannt), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 2 Aufgaben/Zielsetzung
Die Vereinsjugend strebt an, jungen Menschen zu ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie will die Befähigung und die Bereitschaft zum sozialen Verhalten fördern und bemüht sich um die Gestaltung einer jugendgemäßen Ausfüllung der Freizeit der Jugendlichen. Die Vereinsjugend unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit des ATSC. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugendlichen in sportlichen und allgemeinen Fragen. Sie wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch. Die Vereinsjugend gestaltet innerhalb des ATSC ein Jugendleben nach dieser Jugendordnung unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins und dessen Vereinssatzung, deren Bestandteil sie ist.
§ 3 Grundsätze
Die Vereinsjugend des ATSC bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die Vereinsjugend des ATSC ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4 Führung – Verwaltung
Die Vereinsjugend des ATSC führt und verwaltet sich in enger Absprache mit dem Hauptvorstand und eventuellen Abteilungsvorständen im Rahmen der ATSC-Vereinssatzung und des Jugendrechts.
§ 5 Organe der Vereinsjugend
- Jugendvollversammlung
- Jugendvorstand
§ 6 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung des ATSC ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 7 Aufgaben der Jugendvollversammlung
- Bericht des Jugendvorstandes
- Wahl des Jugendwartes
- Wahl des stellvertretenden Vereinsjugendwartes
- Verschiedenes
§ 8 Einladung zur Jugendvollversammlung und Abteilungsjugendversammlungen des ATSC
Die Einladungen zu den Jugendversammlungen und die Bekanntgabe der Tagesordnungen erfolgt durch allgemeine schriftliche Mitteilungen durch den Jugendvorstand oder durch allgemeine Bekanntgabe in den entsprechenden Trainingseinheiten. Die Einladungen sind mindestens 7 Tage vor den Versammlungen vorzunehmen.
§ 9 Tagungsleitung
Die Leitung der Jugendversammlung obliegt dem Jugendwart des ATSC oder deren Stellvertreter.
§ 10 Abstimmungen - Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der Jugendlichen. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung des ATSC erfordern eine zweidrittel Mehrheit, der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird, erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Anträge
Vorschläge für die Wahl des Jugendwartes sowie Anträge an die Jugendvollversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem entsprechenden Jugendwart schriftlich vorliegen.
§ 12 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand des ATSC besteht aus
- Vereinsjugendwart
- Jugendsprecher (stellvertretender Vereinsjugendwart)
- bis zu 3 Beisitzern
Wählbar als ATSC-Vereinsjugendwart ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar als Jugendsprecher (stellvertretender Vereinsjugendwart) und Beisitzer ist jedes Vereinsmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Vereinsjugendwart ist Mitglied des ATSC-Gesamtvorstandes. Er vertritt dort die Interessen der Jugendlichen. Der Jugendvorstand wird für die Dauer von jeweils 1 Jahr gewählt.
§ 13 Aufgaben und Pflichten des Jugendvorstandes
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der ATSC-Vereinssatzung, der ATSC-Jugendordnung sowie der Beschlüsse der ATSC-Jugendversammlungen.
§ 14 Ausschüsse und Arbeitskreise
Die Organe der Vereinsjugend können für zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgaben Ausschüsse berufen, deren Tätigkeiten mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages enden. Für langfristige und besondere ständige Aufgaben können vom Jugendvorstand Arbeitskreise berufen werden.
§ 15 Maßgeblichkeit der ATSC-Vereinssatzung
Die ATSC-Satzung und die ATSC-Abteilungssatzungen, sowie die entsprechenden Gebührenordnungen und Beschlüsse der ATSC-Mitgliedervollversammlung, sofern Sie Jugendangelegenheiten betreffen, sind für die Arbeit der Vereinsjugend maßgebend.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Hauptsatzung des ATSC verstoßen und somit nichtig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt mit Beschluss der ATSC-Jugendvollversammlung sowie der Genehmigung durch den Hauptvorstand des ATSC am 26.04.2007 in Kraft.



